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Steuerrecht: Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zum Nachweis der Bösgläubigkeit bei einem Umsatzsteuerkarussell im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2016 (Aktenzeichen 1V 1044/16) Grundsätze zum Nachweis der Bösgläubigkeit hinsichtlich eines angeblichen Umsatzsteuerkarussells beim Handel mit Silbergranulat im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung festgelegt. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Im vorliegenden Verfahren spielte eine maßgebliche Rolle, ob nach summarische Prüfung eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung besteht und deswegen der Vorsteuerabzug versagt werden kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bezieht sich dabei auf EuGH Urteile vom 6. Juli 2016 (C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2016,594, Rz. 51) und vom 21. Juni 2012 (C-80/11 und C-142/11, UR 2012,591, Rz. 53). Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug -sei es eine Mehrwertssteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug- einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.

Welche Maßnahmen dabei im konkreten Fall von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von von den jeweiligen Umständen ab. Das Finanzgericht hat allerdings ausgeführt, dass die Darlegung- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers die Finanzbehörde trägt. Nach dem Finanzgericht ist der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer - entgegen früherer Rechtsprechung des BFH - nicht verpflichtet einen echten Negativbeweis dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte. Verbleibende Zweifel, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, gehen damit zulasten der Finanzbehörde.


Wirtschaftsrecht: Nicht durchgeführte Due Diligence kann zur Geschäftsführerhaftung führen

Vor Übernahme eines fremden Unternehmens ist es erforderlich, die Zielgesellschaft intensiv im Rahmen einer Due Diligence zu überprüfen bzw. durch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater überprüfen zu lassen. Dem Geschäftsführer ist grundsätzlich ein weites Ermessen bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligen.

Allerdings werden die Grenzen des Ermessens dann überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind. Bei einem Unternehmenskauf liegt dies dann vor, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen. Für diesen Fall wird eine umfassende Due Diligence durchzuführen sein.

Wird dies unterlassen, so kommt bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition eine Geschäftsführerhaftung in Betracht. Dies hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 22. Juni 2006 (Aktenzeichen 1 U 34/03) entschieden.


Gesellschaftsrecht: Austritt aus einer GmbH

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014-II. ZR 174/11) Grundsätze zum Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH definiert.

Zwischen Gesellschaftern einer GmbH bestehen oftmals Streitigkeiten, die es für einen Gesellschafter erforderlich machen, aus der GmbH als Gesellschafter auszutreten. Der Bundesgerichtshof hat dabei definiert, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Gesellschafter einer GmbH das Recht hat, aus der Gesellschaft auszutreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden können.

Die Befugnis zum Austritt besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Möglichkeiten eines Austritts wegen eines wichtigen Grunds im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden können.

Ein Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch dann möglich, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Gesellschaft muss in diesem Fall den Austritt allerdings annehmen. Bei der Annahme eines Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, muss der Annahmewille der Gesellschaft im Hinblick auf die weitreichenden Folgen (Abfindung und Verwertung des Geschäftsanteils im Wege der Einziehung oder Abtretung) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden. Schlichte Erklärungen der Kenntnisnahme, die weder eine Ablehnung noch eine Zustimmung beinhalten, müssen dabei vermieden werden, da hierbei der Annahmewille der Gesellschaft nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird.


BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Patronatserklärung

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Patronatserklärung bestätigt (BGH 19.5.2011, Aktenzeichen IX ZR 9/10).

Bei einer Patronatserklärung, deren Bedeutung gesetzlich nicht geregelt ist, wählt der Patron bestimmte gläubigerschützende Formulierungen, um Zweifel des Gläubigers an der Bonität seiner Tochtergesellschaft auszuräumen. Es wird unterschieden in die sogenannte "weiche" und "harte" Patronatserklärung.

Bei der weichen Patronatserklärung handelt es sich lediglich für den Patron um eine rechtlich unverbindliche Erklärung guten Willens in der Form, dass er mehrheitlich an dem kreditnehmenden Tochterunternehmen beteiligt ist (Beteiligungsklausel) und während der Laufzeit des Kredits nicht beabsichtigt, die Beteiligung zu veräußern.

Hinzu kommt außerdem noch die zusätzliche Versicherung, seinen gesellschaftsrechtlichen Überwachungspflichten nachzukommen. Bei der weichen Patronatserklärung handelt es sich um bloße Informationen über die Zahlungsfähigkeit einer Tochtergesellschaft oder um allenfalls moralisch verpflichtende Good-Will-Erklärungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben und keine Verbindlichkeit des Patrons begründen, so dass der kreditgebende Gläubiger einen einklagbaren Anspruch hieraus ableiten kann. Es kann lediglich ein Anspruch des kreditgebenden Gläubigers auf Schadensersatz aus Haftung bzw. Verschulden bei Vertragsabschluss entstehen, wenn die abgegebene Erklärung unrichtig war.

Bei der harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron während der Kreditlaufzeit uneingeschränkt entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis diese so zu leiten und finanziell auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten vertragsgemäß im Stande ist. Die harte Patronatserklärung begründet eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung.

Hierbei wird weiter zwischen der sogenannten konzerninternen und konzernexternen Patronatserklärung unterschieden.

Bei der konzerninternen Patronatserklärung, welche die Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft abgibt, handelt es sich um eine sogenannte Verlustdeckungszusage.

Bei der konzernexternen Patronatserklärung adressiert die Muttergesellschaft hingegen direkt an einen oder mehrere Gläubiger der Tochtergesellschaft diese Erklärung.

Die Bedeutung dieser Unterscheidung stellt sich bei der Frage, wer aus der jeweiligen Erklärung jeweils Ansprüche ableiten kann.

Wie bereits beschrieben, hat der BGH nun noch einmal bestätigt, dass bei der Insolvenz der Tochtergesellschaft diese im Falle der konzerninternen Patronatserklärung einen direkten Ausstattungsanspruch gegen die Muttergesellschaft hat, den der Insolvenzverwalter geltend machen kann. Der BGH hat klargestellt, dass dieser Anspruch im Fall der konzernexternen Patronatserklärung nicht gegeben ist. In der Insolvenz der Tochter hat der Patron dann lediglich eine Direktzahlungspflicht gegenüber den jeweiligen adressierten Gläubigern begründet. Die Tochtergesellschaft kann daraus aber keine Zahlungsansprüchen ableiten.


 
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