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		<title><![CDATA[News]]></title>
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		<description><![CDATA[Informationen über neue Entwicklungen im Steuerrecht, Wirtschaftsrecht  und Insolvenzrecht. ]]></description>
		<language>DE</language>
		<lastBuildDate>Tue, 04 Jun 2019 11:53:00 +0200</lastBuildDate>
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			<title><![CDATA[Ehescheidung- wem steht das geliebte Haustier zu? Gibt es ein Umgangsrecht? Rechtsanwältin Christina Spohr, Fachanwältin für Familienrecht im Großraum Heilbronn]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Familienrecht"><![CDATA[Familienrecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_b624671a"><div style="text-align: justify;"><span class="fs12">Ehescheidung- wem steht das geliebte Haustier zu? Gibt es ein Umgangsrecht? Rechtsanwältin Christina Spohr, Fachanwältin für Familienrecht im Großraum Heilbronn</span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;"><span class="fs12">Immer öfters müssen sich die Gerichte in Scheidungsangelegenheiten nicht nur mit der Frage des Sorgerechtes für gemeinschaftliche Kinder auseinandersetzen, sondern auch mit der Frage, was geschieht mit dem Haustier. Für die meisten Tierbesitzer ist das Haustier nicht irgendein Gegenstand, es hat vielmehr die Stellung eines Familienmitgliedes. Auch wenn bei diesem Thema zwischen den sich trennenden Ehegatten in der Regel die Emotionen hochkochen, hat sich die Rechtsprechung diesbezüglich ganz klar positioniert: das Tier ist eine Sache und es ist zu behandeln wie ein Haushaltsgegenstand. Insbesondere sind die für Kinder anwendbaren Grundsätze des Umgangsrechtes nicht auf Haustiere übertragbar. So auch das OLG Stuttgart in seiner jüngsten Entscheidung vom 16. April 2019 – 18 UF 57/19. Danach ist zunächst zu prüfen, in welchem Eigentum das Haustier steht. Ist ein Ehegatte Alleineigentümer des Haustieres, kann er das Haustier auch nach der Trennung mitnehmen und er behält es auch nach der Ehescheidung in seinem Alleineigentum. Steht das Tier im Miteigentum der Eheleute oder greift die Vermutung des § 1568 b II BGB, kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Ehescheidung den im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstand überlässt und übereignet, wenn er auf dessen Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist, als der andere Ehegatte. </span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;"><span class="fs12">Das geliebte Haustier nur als Sache anzusehen, wird wahrscheinlich beiden Ehegatten schwer fallen und es sollte daher unabhängig von der Rechtsprechung überlegt werden, ob man nicht eine Regelung finden kann, die allen Beteiligten gerecht wird, auch dem Haustier.</span></div><div style="text-align: justify;"><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 04 Jun 2019 09:53:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht weist auf folgendes hin: Hinweis des Rechtsanwalts bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Insolvenzrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Insolvenzrecht"><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_k55uyv75"><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 7.9.17 - Az.: IX ZR 71/16; ZInsO 2017, S. 2218) hat entschieden, dass der Rechtsanwalt, welcher mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt ist verpflichtet sein kann, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von freiwilligen Zahlungen des Schuldners und das Ausfallrisiko hinzuweisen.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 24 Nov 2017 15:05:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht weist auf folgendes hin: Zahlungsanspruch des Insolvenzschuldners der Mietkaution gegen den Vermieter bei einem bestehenden Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung?]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Insolvenzrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Insolvenzrecht"><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_bs4h1c10"><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Schwierigkeiten bereitet regelmäßig die rechtliche Beurteilung, ob ein Kautionsrückzahlungsanspruch gegen den bisherigen Vermieter dem Insolvenzschuldner zusteht oder ob die Insolvenzmasse die Kaution beanspruchen kann. </span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Bezüglich des Mietverhältnisses hat der Insolvenzverwalter regelmäßig die Erklärung nach § 109 Absatz 1 Satz 2 Insolvenzordnung abgegeben. Fraglich ist dabei, ob bei Beendigung des Mietverhältnisses und bei bestehendem Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter hinsichtlich der entrichteten Kaution dieser Betrag von dem Insolvenzschuldner beansprucht werden kann. </span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Ob die Mietkaution nach der Enthaftungserklärung dem Schuldner zusteht oder in die Insolvenzmasse fällt hat der Bundesgerichtshof bisher ausdrücklich offen gelassen. Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 21. April 2016 (Aktenzeichen 19 T 27/16, Insbüro 2016, 421) die Auffassung vertreten, dass nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung die Kaution an den Schuldner auszuzahlen ist, da sie nicht mehr massezugehörig ist. Diese Auffassung wird wird vom Landgericht Kempten im Beschluss vom 14. Oktober 2015 (Aktenzeichen 43 T7 113/15) ebenfalls so getragen. </span><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 11 Jan 2017 07:11:00 GMT</pubDate>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Ihr Fachanwalt für Steuerrecht aus Neckarsulm Kreis Heilbronn weist auf folgendes hin: ausländische Steuerforderungen können von der Restschuldbefreiung umfasst sein]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Steuerrecht"><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_wvtld5v7"><div style="text-align: justify;">Mit dem Beschluss vom 7.11.2016 (Aktenzeichen 1 V 2137/16) mit der Rechtsfrage beschäftigt, ob ausländische Steuern von der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Deutschland mit umfasst sind.</div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass ein griechischer Staatsangehöriger in Deutschland lebt und in den Jahren 2001 und 2002 in Griechenland eine Tankstelle mit Werkstatt betrieben hat. Daran im Anschluss ist er nach Deutschland zurückgekehrt. Im Januar 2007 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen, im Januar 2013 wurde ihm Restschuldbefreiung erteilt. Der griechische Staat hat im Rahmen eines Amtshilfeersuchens in 2016 Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Betroffenen aus den griechischen Steuern vorgenommen. Das deutsche Finanzamt hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Antragsteller vorgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung beantragt.</div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Das Finanzgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers für gerechtfertigt angesehen. Zunächst ist es möglich, dass ausländische Steuerforderungen nach § 9Abs. 1 Satz 1 und 2 EUBeitrG<span class="fs13"> in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Im Rahmen der Begründetheit sah das Gericht allerdings gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung ernstliche Zweifel. Weil der Vollstreckung die erteilte Restschuldbefreiung des Antragstellers entgegenstehen könnte. </span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung sind die Vorschriften der Insolvenzordnung unberührt. Dies bedeutet, dass steuerlich auch eine erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen ist. Hinsichtlich der gegenständlichen ausländischen Steuer war für das Gericht maßgeblich, dass diese in ihrem Kern bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Da das Gericht vorliegend keine Gründe gesehen hat, dass die griechische Steuerforderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist, hat es dem Aussetzungsantrag des Antragstellers damit Recht gegeben.</span></div></div>]]></description>
			<pubDate>Fri, 09 Dec 2016 07:24:00 GMT</pubDate>
			<link>http://www.horn.biz/blog/?id=wvtld5v7</link>
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			<title><![CDATA[Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht weist auf folgendes hin: Bundesfinanzhof erkennt ein ausländisches Insolvenzverfahren bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten nicht an]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Insolvenzrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Insolvenzrecht"><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_6fj19121"><div style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27. Januar 2016 (Aktenzeichen VII B 119/15 dazu Stellung bezogen, ob ein ausländisches Insolvenzverfahren bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten anzuerkennen ist. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Der Entscheidung war der Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. August 2015 (Aktenzeichen 3V 65/14) vorausgegangen, welche aufgehoben wurde. In dem vorliegenden Verfahren hat der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob ein in England vor dem High Court of Justice durchgeführtes Insolvenzverfahren - mit dem bezweckten Ziel Restschuldbefreiung (discharge) zu erhalten - anzuerkennen ist. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Der Betroffene war Steuerberater und hatte Verbindlichkeiten bei einem Finanzamt in Deutschland von ca. 1,17 Millionen. Zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinsichtlich der bestehenden Steuerschulden hat er am 11. August 2008 in London ein Insolvenzhauptverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 1346/2000 (VO Nummer 1346/2000) des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 160/1) in der Fassung nach der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 663/2014 des Rates vom 5. Juni 2014 gestellt. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Dem Antragsteller wurde am 11. August 2009 die Restschuldbefreiung durch das englische Gericht erteilt. Gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung hat sich das deutsche Finanzamt gestellt und hat erneut gegen den Betroffenen einen Insolvenzantrag in Deutschland gestellt.</div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Im Rahmen der Verhandlung konnte das Finanzamt nachweisen, dass der Antragsteller seinen COMI (Center Of Main Interests) nur zum Schein nach Großbritannien verlegt hat, um die Vorteile des britischen Insolvenzverfahrens in Form einer schnellen Restschuldbefreiung erlangen zu können. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Bundesfinanzhof im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sichtweise des Finanzamtes Recht gegeben. Der Bundesfinanzhof hat nach summarische Prüfung ausgesprochen, dass die Umstände des vorliegenden Falls überwiegend dafür sprechen, dass sich der Antragsteller auf die vom High Court of Justice erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht berufen kann, weil dies dem "ordre public" Vorbehalt gemäß Art. 26 Verordnung Nummer 1346/2000 oder jedenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, der im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt ist. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (ordre public) im Sinne eines Rechtsmissbrauchs kann sich jedoch daraus ergeben, dass eine nur vorübergehende Wohnsitzverlagerung (bzw. eine nur vorübergehende Verlagerung des Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen) in einen anderen Staat erfolgt, um unter dort erleichterten Bedingungen eine Restschuldbefreiung zu erwirken. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nur zum Schein kann unter diesen Umständen das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts unter Beachtung inländischer Rechtsvorstellungen untragbar erscheinen. Eine abschließende Prüfung des Falls wird im Hauptsacheverfahren erfolgen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Thu, 08 Dec 2016 11:46:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht weist auf folgendes hin: EU-Kommission plant ein vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Insolvenzrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Insolvenzrecht"><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_mr77ce1a"><div style="text-align: justify;"><img class="image-0 fleft" src="http://www.horn.biz/images/insolvenz_oa9x2su1.jpg"  title="" alt=""/><span class="fs13">(12/16) Die EU-Kommission plant das europäische Insolvenzrecht zu harmonisieren. Dies soll durch ein unionweites vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren erfolgen. Nähere Informationen zu der Umsetzung liegen noch nicht vor, allerdings wird das primäre Ziel die umfassende Unternehmenssanierung sein und nicht, wie es beispielsweise im Rahmen des ESUG geregelt wurde, die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Beteiligung der Gerichte sollen ebenfalls auf ein Minimum reduziert werden, allerdings soll die Bestätigung der Sanierung durch einen gerichtlichen Beschluss, vermutlich durch das zuständige Insolvenzgericht, erfolgen.<br></span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Der Gesetzgeber verfolgt damit, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Geschäfte gewährleistet werden und außerdem soll der derzeit bestehende Insolvenztourismus (beispielsweise durch Insolvenzanträge in England oder Frankreich und neuerdings auch in Irland) unterbunden werden. Außerdem verfolgt der EU-Gesetzgeber das Ziel, ein öffentliches Insolvenzverfahren in geeigneten Fällen zu vermeiden.</span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;"><div>Der<b> Richtlinienvorschlag der EU-Kommission </b>enthält folgende <b>Eckwerte</b>:</div><div><br></div><div><ul><li><span class="fs13">Die Verfahrenseinleitung findet durch <b>Antrag </b>statt.</span></li><li><span class="fs13">Der Schuldner soll die vollständige <b>Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis</b>, entsprechend der Eigenverwaltung, behalten.</span><br></li><li><span class="fs13"><b>Vorlage von Unterlagen</b>, die die teilnehmenden Gläubiger, die Sanierungsbedürftigkeit / -fähigkeit und die Zahlungsfähigkeit umfassen müssen.</span></li><li><span class="fs13">Die <b>gerichtliche Bestellung eines Praktikers </b>(Sachwalters), wenn Aussetzungsmaßnahmen beantragt werden oder der Plan gegen den Willen von Gläubigern bestätigt werden muss.</span></li><li><span class="fs13">Auf Antrag des Schuldners werden gerichtliche Erlasse bezüglich der <b>Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen</b> für vier bzw. maximal zwölf Monate erlassen.</span></li><li><span class="fs13"><b>Aussetzung </b>der <b>schuldnerischen Insolvenzantragspflicht</b> sowie des <b>Insolvenzantragsrechts</b> der Gläubiger.</span></li><li><span class="fs13">Daran im Anschluss <b>Planeinreichung</b>, <b>gerichtliche </b>Vorprüfung und <b>Abstimmung der Gläubiger</b>, <b>Planbestätigung </b>und <b>Verfahrensaufhebung</b> durch das Gericht und <b>gegebenenfalls Rechtsmittel seitens der Gläubiger</b>.</span><br></li></ul></div></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;"><br></div></div>]]></description>
			<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 11:50:00 GMT</pubDate>
			<link>http://www.horn.biz/blog/?id=mr77ce1a</link>
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		</item>
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			<title><![CDATA[Ihr Fachanwalt für Steuerrecht aus Neckarsulm weist auf folgendes hin: Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zum Nachweis der Bösgläubigkeit bei einem Umsatzsteuerkarussell im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Umsatzsteuer"><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_036195u6"><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2016 (Aktenzeichen 1V 1044/16) Grundsätze zum Nachweis der Bösgläubigkeit hinsichtlich eines angeblichen Umsatzsteuerkarussells beim Handel mit Silbergranulat im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung festgelegt. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.</span><br></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Im vorliegenden Verfahren spielte eine maßgebliche Rolle, ob nach summarische Prüfung eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung besteht und deswegen der Vorsteuerabzug versagt werden kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bezieht sich dabei auf EuGH Urteile vom 6. Juli 2016 (C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2016,594, Rz. 51) und vom 21. Juni 2012 (C-80/11 und C-142/11, UR 2012,591, Rz. 53). Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug -sei es eine Mehrwertssteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug- einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.</div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Welche Maßnahmen dabei im konkreten Fall von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von von den jeweiligen Umständen ab. Das Finanzgericht hat allerdings ausgeführt, dass die Darlegung- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers die Finanzbehörde trägt. Nach dem Finanzgericht ist der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer - entgegen früherer Rechtsprechung des BFH - nicht verpflichtet einen echten Negativbeweis dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte. Verbleibende Zweifel, so das Finanzgericht Baden-Württemberg, gehen damit zulasten der Finanzbehörde.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 16 Nov 2016 06:51:00 GMT</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ihr Fachanwalt für Steuerrecht aus Neckarsulm (Kreis Heilbronn) weist auf folgendes hin: Länder fordern die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes bei Share Deals]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Grunderwerbsteuer"><![CDATA[Grunderwerbsteuer]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_o31ja0jo"><div style="text-align: justify;">Die Länder fordern die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes bei sogenannten "Share Deals". Beim Kauf von Immobilien fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Immobilieninvestoren nutzen eine bestehende Lücke des Grunderwerbsteuergesetzes aus, um der Grunderwerbsteuer ganz zu entgehen. Die Gebäude werden dabei in eine oftmals nur dafür gegründete Immobiliengesellschaft eingebracht. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Sofern der Immobilieninvestor beabsichtigt die Immobilie zu verkaufen, so verkauft er nicht die Immobilie aus der Gesellschaft, sondern veräußert die Anteile, in welcher sich die Immobilie befindet. Der Trick ist dabei, dass der Erwerber der Anteile dann keine Grunderwerbsteuer bezahlen muss, wenn er nur 94,9 % der Anteile erwirbt. Der Differenzanteil von 5,1 % verbleibt entweder beim Veräußerer oder geht an einen unabhängigen Dritten. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Laut Spiegel Online soll nach Ansicht der Länder diese Regelung im Grunderwerbsteuergesetz geschlossen werden. Es wird beabsichtigt, Grundwerbsteuerpflicht bereits bei Übergang von 3/4 der Anteile auszulösen. Bei reinen Wohnungsgesellschaften soll die Grunderwerbsteuerpflicht bereits bei Übergang von Anteile unter 3/4 ausreichen. </div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 16 Nov 2016 06:30:00 GMT</pubDate>
			<link>http://www.horn.biz/blog/?id=o31ja0jo</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Neckarsulm (Kreis Heilbronn) empfiehlt: Doppelnützige Treuhand zur Vermeidung einer Insolvenz]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Insolvenzrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Insolvenzrecht"><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_g245jivq"><div style="text-align: justify;"><span class="fs13"><b>Doppelnützige Treuhand zur Vermeidung einer Insolvenz</b></span></div><div style="text-align: justify;"><span class="fs13"><b><br></b></span></div><div style="text-align: justify;">Bei einem Krisenunternehmen sind die Banken oftmals berechtigt, bestehende Darlehensverträge zu kündigen. Der Weg in die Insolvenz ist dabei oftmals unvermeidbar, da Mittel zur weiteren Finanzierung durch die Gesellschafter nicht mehr zur Verfügung stehen und die Banken nicht bereit sind, weitere Darlehen zu bewilligen. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Als Sanierungslösung von Unternehmen zur Vermeidung einer Insolvenz bietet sich möglicherweise die doppelnützige Treuhand an. Bei der doppelnützigen Treuhand übertragen die Altgesellschafter ihre Gesellschaftsanteile auf den Treuhänder. Die Übertragung erfolgt im Rahmen des Abschlusses eines Treuhandvertrags. In dem Treuhandvertrag wird geregelt, dass dem Treuhänder die Verwaltung der Gesellschaftsanteile obliegt und er auch zum anderen für die Interessen der Bank verpflichtet ist. Sodann werden die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen durchgeführt. Es ist oftmals geregelt, dass der Verkauf der Geschäftsanteile nur dann erfolgt, wenn die vorgesehenen Restrukturierungsmaßnahmen nicht greifen. Soweit der Verkauf der Gesellschaft erfolgt, ist weiter geregelt, wie die Verteilung des Verkaufserlöses zu erfolgen hat. Regelmäßig werden zunächst die Kosten und Auslagen des Treuhänders beglichen, sodann die Forderungen der Bank bedient, sofern vom Verkaufserlös noch Beträge übrig sind, fließen diese den Altgesellschaftern zu.</div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Die Vorteile für die Beteiligten besteht darin, dass die Restrukturierung der Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Kündigung bestehender Kreditverträge kann vermieden werden, sodass die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist. Positiv ist außerdem, dass Banken regelmäßig im Rahmen der doppelnützigen Treuhand auf einen Teil ihrer Forderungen gegen das Unternehmen verzichten. </div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Für die Banken ergeben sich Vorteile dahingehend, dass ihnen höhere Beträge aus ihren Forderungen zu fließen. Wird der Verkauf des Unternehmens notwendig, ist über die doppelnützige Treuhand zudem sichergestellt, dass die bisherigen Gesellschafter einem Verkauf und einer guten Verwertung des Unternehmens nicht im Wege stehen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Wed, 16 Nov 2016 06:23:00 GMT</pubDate>
			<link>http://www.horn.biz/blog/?id=g245jivq</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerrecht: Jede deutsche Bank oder Sparkasse muss dem Finanzamt das Vermögen eines verstorbenen Kunden melden, auch wenn sich die Konten bei Filialen im Ausland befinden]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Selbstanzeige"><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_na360ane"><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Die Filialen von deutschen Bankhäusern in Österreich müssen den deutschen Finanzämtern Auskunft über Konten und Vermögenswerte geben, wenn einer der deutschen Kunden verstorben ist. Dies hat der EuGH entschieden (Aktenzeichen C-522/14).</span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof hat diese strittige Frage nicht selbst entschieden, sondern den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Eine Sparkasse in Bayern hat sich dabei geweigert, dem Finanzamt Kempten Kontostände eines verstorbenen Kunden für den Zeitraum 2001-2008 offen zu legen. Die Bank hat sich dabei darauf berufen, dass diese Informationen wegen des Bankgeheimnisses bei Strafe nicht zulässig sind. Ein Abkommen zum Austausch von steuerrelevanten Daten mit Österreich wurde erst im Jahr 2011 geschlossen. Der EuGH hat hier entschieden, dass sich die deutschen Bankfilialen im Ausland nicht auf das Bankgeheimnis berufen dürfen. Die Mitteilungspflicht über das Vermögen verstorbene Kunden gelte damit auch für Geschäfte deutscher Bankfilialen im Ausland.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 06:40:00 GMT</pubDate>
			<link>http://www.horn.biz/blog/?id=na360ane</link>
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		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Steuerrecht: Umsatzsteuerzahlung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Umsatzsteuer"><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_bc2zxz4m"><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Umsatzsteuervorauszahlungen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr können bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz noch dem abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet werden, falls die Umsatzsteuerzahlung für den letzten Monat bzw. das letzte Quartal bis spätestens zum 10. Januar des Folgemonats erfolgt.</span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze von Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dann nicht erfüllt sind, wenn die gegenständliche Umsatzsteuer später als nach zehn Tagen bezahlt wird. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist unter dem Aktenzeichen VIII R 34/12, Urteil vom 11. November 2014, veröffentlicht. Es ist daher zu empfehlen, dass die gegenständliche Umsatzsteuer nicht abgebucht werden sollte, sondern innerhalb der genannten Frist direkt bezahlt wird, damit die Zahlung noch als Betriebsausgabe oder Werbungskosten für das alte Jahr berücksichtigt werden kann.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 06:38:00 GMT</pubDate>
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			<title><![CDATA[Steuerrecht: Droht eine neue Welle von Selbstanzeigen?]]></title>
			<author><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Horn]]></author>
			<category domain="http://www.horn.biz/blog/index.php?category=Selbstanzeige"><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
			<category>imblog</category>
			<description><![CDATA[<div id="imBlogPost_81z8dwfn"><div style="text-align: justify;"><span class="fs13">Im Rahmen der Offenlegung von bestehenden sogenannten Briefkastenfirmen, welche durch eine Anwaltskanzlei in Panama initiiert wurden, bestehen nunmehr Vermutungen, dass dadurch eine weitere Welle von Selbstanzeigen ausgelöst wird. Interessant ist außerdem, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen zu Kontoinhaber bei einer Schweizer Bank an nationale Behörden weitergeleitet hat. Finanzminister Norbert Walter-Borjans hat zuständige Finanzminister über dieses Vorgehen informiert. Nach seiner Aussage betreffen die Kontendaten, die deutsche Steuerfahnder im Zuge von Ermittlungen gegen Banken entdeckt haben, nicht nur deutsche Steuerzahler. Es ist beabsichtigt, im Rahmen der bestehenden Steuerfahndung nunmehr grenzüberschreitend zusammen zu arbeiten.</span></div><div style="text-align: justify;"><br></div><div style="text-align: justify;">Auch wir haben festgestellt, dass die Auswertungen der Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen nicht nur Steuerpflichtige in diesem Bundesland betroffen haben, sondern dass die dort ermittelnden Ergebnisse auch zu Steuerstrafverfahren von Betroffenen geführt haben, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen wohnen. Wir halten es daher für wichtig, dass mögliche Betroffene, die Notwendigkeit einer Selbstanzeige prüfen.</div></div>]]></description>
			<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 06:34:00 GMT</pubDate>
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