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(01/10) Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes auch etwaige Prämien zu berücksichtigen sind. Entscheidend sei, dass dem Arbeitnehmer während des Urlaubs grundsätzlich dasjenige Entgelt zustehe, welches er auch bei Fortsetzung der Tätigkeit erfahrungsgemäß bekommen hätte. Dies gelte zumindest im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubes. |
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