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Arbeitsrecht - Unzureichende Deutschkenntnisse als KündigungsgrundDies sei etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen. Eine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft gemäß § 3 Abs. 2 AGG stelle es nicht dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlange, soweit dies für die konkrete Tätigkeit erforderlich sei.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010, Az.: 2 AZR 764/08, (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 10/10) |