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Insolvenzrecht / Verbraucherinsolvenz / Restschuldbefreiung

Für das OLG Düsseldorf steht fest, dass derjenige der einen Mietvertrag abschließt, erklärt damit grundsätzlich schlüssig auch seine Erfüllungsbereitschaft und Erfüllungsfähigkeit. Erklärungsinhalt ist, dass nach der begründeten Erwartung zum Zeitpunkt der Fälligkeit Zahlungsfähigkeit bestehen werde. (9/2011) Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und der damit verbundenen Restschuldbefreiung hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10. März 2011-I-24 U 118/10) über vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen betreffend eines Eingehungsbetrugs bei Abschluss eines Mietvertrages zu entschieden.

Für das OLG Düsseldorf steht fest, dass derjenige der einen Mietvertrag abschließt, erklärt damit grundsätzlich schlüssig auch seine Erfüllungsbereitschaft und Erfüllungsfähigkeit. Erklärungsinhalt ist, dass nach der begründeten Erwartung zum Zeitpunkt der Fälligkeit Zahlungsfähigkeit bestehen werde.

Grundsätzlich ist der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes auch für die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich. Die Kläger haben in dem vorliegenden Verfahren bei Abschluss des Mietvertrags den Beklagten mithin mindestens bedingt vorsätzlich und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil - die unentgeltliche Nutzung der Immobilie - zu verschaffen, über ihre Zahlungsfähigkeit und erregten bei diesem einen entsprechenden Irrtum.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei einem Dauerschuldverhältnis, in dem die Fälligkeitstermine wie bei Mietzinsforderungen zeitlich gestreckt sind, im Abschluss des Vertrags nicht die konkludente Erklärung gesehen werden kann, zu allen künftigen Terminen zahlungsfähig zu sein. In dem Urteil wurde weiter festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte den Mietvertrag nicht abgeschlossen und Immobilie den Klägern nicht zur Verfügung gestellt hätte, wenn er um die Zahlungsunfähigkeit der Kläger gewusst hätte. Subjektiv verlangt § 302 Nummer 1 Insolvenzordnung a.F. von dem Schuldner vorsätzliches Handeln, Eventualvorsatz genügt. Im Fall des § 823 Abs. 2 BGB muss sich der Vorsatz auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen (BGHZ 103,19 7,200). Dabei ist grundsätzlich der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes auch für die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich (BGHZ 46, 17,21).

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass der Einwand der Kläger, sie hätten im Insolvenzverfahren bereits Zahlungen auf die titulierte Forderung geleistet, vermag der Vollstreckungsgegenklage schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Einwand der Erfüllung führt erst dann zur Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage, wenn alle titulierten und dabei beitreibbaren Forderungen erfüllt sind.