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Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster

(2/10) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.

Eine Klausel, welche für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür eine verbindliche Farbvorgabe (in konkreten Fall: „weiß“) beinhalte, sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Mieter dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt werde, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe. Folge der unwirksamen Klausel sei, dass der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen durchzuführen habe:
 
„Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.“
 
BGH, Urteil vom 20. Januar 2010, Az. VIII ZR 50/09 (Pressemitteilung Nr. 14/2010)