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(01/10) Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes auch etwaige Prämien zu berücksichtigen sind. Entscheidend sei, dass dem Arbeitnehmer während des Urlaubs grundsätzlich dasjenige Entgelt zustehe, welches er auch bei Fortsetzung der Tätigkeit erfahrungsgemäß bekommen hätte. Dies gelte zumindest im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubes. Entsprechend sei Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt grundsätzlich jegliche Vergütung, welche der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs erhalten habe. Nicht zu Berücksichtigen seien jedoch Zuschläge für geleistete Überstunden. (BAG, Urteil vom 15.12.2009, Az. 9 AZR 887/08) |