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(12/09) Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte das Landgericht Heilbronn darüber zu entscheiden, inwieweit Versuche der Abwerbung von Mitarbeitern durch telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Die Verfügungsklägerin monierte zunächst, dass die Verfügungsbeklagte telefonischen Kontakt zu den Mitarbeitern der Verfügungsklägerin über deren Dienst- und Dienstmobiltelefone aufgenommen hatte. Darüber hinaus wurde der Verfügungsbeklagten vorgeworfen, sie habe versucht die Entscheidung der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin durch unwahre, täuschende oder irreführende Angaben zu beeinflussen.

Das Landgericht Heilbronn sah die einstweilige Verfügung nur teilweise als begründet an. In Bezug auf die telefonische Kontaktaufnahme über die Diensttelefone der Mitarbeiter vermochte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß nicht zu erkennen. Zur Begründung wird zunächst auf die insoweit ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verwiesen, wonach nicht jeder Abwerbungsversuch von Mitarbeitern eines Wettbewerbers an dessen Arbeitsplatz als wettbewerbswidrig einzustufen ist. Soweit sich das Telefongespräch auf eine kurze erste Kontaktaufnahme beschränkt, soll ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegen. Anders hingegen beurteilte das Gericht den Versuch der Verfügungsbeklagten, die Entscheidung des Mitarbeiters der Verfügungsklägerin durch Behauptung unwahrer und irreführender Tatsachen zu beeinflussen. Irreführende Angaben bei der Abwerbung sollen insoweit immer unlauter und somit wettbewerbswidrig sein.

Entscheidung des LG Heilbronn vom 18.12.2008, Az. 8 O 385/08 St, 8 O 385/08