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Ihr Fachanwalt für Steuerrecht aus Neckarsulm Kreis Heilbronn weist auf folgendes hin: ausländische Steuerforderungen können von der Restschuldbefreiung umfasst sein

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Tags: ausländischeSteuern
Mit dem Beschluss vom 7.11.2016 (Aktenzeichen 1 V 2137/16) mit der Rechtsfrage beschäftigt, ob ausländische Steuern von der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Deutschland mit umfasst sind.

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass ein griechischer Staatsangehöriger in Deutschland lebt und in den Jahren 2001 und 2002 in Griechenland eine Tankstelle mit Werkstatt betrieben hat. Daran im Anschluss ist er nach Deutschland zurückgekehrt. Im Januar 2007 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen, im Januar 2013 wurde ihm Restschuldbefreiung erteilt. Der griechische Staat hat im Rahmen eines Amtshilfeersuchens in 2016 Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Betroffenen aus den griechischen Steuern vorgenommen. Das deutsche Finanzamt hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Antragsteller vorgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Das Finanzgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers für gerechtfertigt angesehen. Zunächst ist es möglich, dass ausländische Steuerforderungen nach § 9Abs. 1 Satz 1 und 2 EUBeitrG in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Im Rahmen der Begründetheit sah das Gericht allerdings gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung ernstliche Zweifel. Weil der Vollstreckung die erteilte Restschuldbefreiung des Antragstellers entgegenstehen könnte.

Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung sind die Vorschriften der Insolvenzordnung unberührt. Dies bedeutet, dass steuerlich auch eine erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen ist. Hinsichtlich der gegenständlichen ausländischen Steuer war für das Gericht maßgeblich, dass diese in ihrem Kern bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Da das Gericht vorliegend keine Gründe gesehen hat, dass die griechische Steuerforderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist, hat es dem Aussetzungsantrag des Antragstellers damit Recht gegeben.


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